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1. GELTUNGSBEREICH, FORM, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“) im Zusammenhang mit unseren Lieferungen/und oder Leistungen. Die ALB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die ALB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung (i) beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) und (ii) Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 „Ware“ bezeichnet insbesondere (i) alle zugehörigen Maschinen und/oder Ersatzteile, (ii) Software und/oder Softlockschlüssel (physisches oder digitales Schloss), (iii) Zubehör und/oder (iv) alle Verbrauchsmaterialien, die unter einem Markennamen der Gravotech-Gruppe („GVT“) verkauft werden. „Leistungen" bezeichnet alle von GVT im Zusammenhang mit den Produkten erbrachten Dienstleistungen.
1.4 Die Software-Lizenzbedingungen sind in den EULA-Lizenzvereinbarungen der Gravotech Group beschrieben, deren Bestimmungen der Besteller zur Kenntnis genommen hat und uneingeschränkt akzeptiert. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
1.5 Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.8 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
2.4 Der Besteller bestätigt alle erforderlichen Informationen erhalten und die Möglichkeit gehabt zu haben, alle notwendigen Fragen zu stellen, bevor er die Ware bestellt hat. Der Besteller erkennt an, dass er selbst dafür verantwortlich ist, seinen Bedarf zu erkennen und auszudrücken, die Ware auszuwählen und sicherzustellen, dass sie seinen Bedürfnissen entspricht.
2.5 Das Bestellminimum beträgt 50,00 € (FCA-Wert des Produktes oder der Dienstleistung).
2.6 Die Stornierung eines Auftrags oder ein Antrag auf Verlängerung/Verkürzung der Lieferfrist ist nicht zulässig, es sei denn, wir haben ausdrücklich zugestimmt. Im Falle einer Annahme der Stornierung stellen wir den Anteil der am Tag des Eingangs der schriftlichen Stornierung bereits von uns ausgeführten Arbeiten nach ihrem Fortschritt, den Planungskosten und den Verwaltungskosten in Rechnung. Die durch Verzögerung, Umpacken, bereits entrichtete Steuern oder sonstige Abgaben jeglicher Art im Zusammenhang mit der Stornierung uns entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. In jedem Fall zahlt der Besteller eine Kostenpauschale in Höhe von zehn Prozent (10%) des Preises der stornierten Bestellung an uns, unabhängig vom Grund der Stornierung.
3. TESTS
Die von uns durchgeführten Tests erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers, der für die Lieferung und Auswahl der geprüften Materialien oder Gegenstände („Muster“) verantwortlich ist. Die Muster werden von uns nach Durchführung der Tests an den Besteller zurückgesandt. Für Schäden, die bei den von uns durchgeführten Tests an den Mustern des Bestellers entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
4. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
4.1 Wenn unser Personal Zugang zu den Räumlichkeiten des Bestellers benötigt, unterliegt es den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die in der Betriebsordnung des Bestellers festgelegt sind und uns zuvor übermittelt werden muss. Der Besteller muss sich gegen alle Risiken und Schäden versichern, die die Anlagen oder das Personal des Bestellers oder Dritter sowie unser Personal während seines Einsatzes erleiden können.
4.2. Installation
4.2.1 Der Besteller installiert die Ware durch qualifiziertes und zertifiziertes Personal und verpflichtet sich, die Anweisungen in der von uns herausgegebenen Dokumentation strikt einzuhalten.
4.2.2 Auf Kosten des Bestellers können wir die von uns gelieferten Produkte am Einsatzort montieren bzw. installieren. Die Abnahme unserer Installations- bzw. Montageleistung hat der Besteller zwei Wochen nach Fertigstellung vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Ware – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Der Besteller muss sich auf eigene Kosten gegen alle im Zusammenhang mit der Installation und Montage stehenden Risiken versichern, die die Anlagen oder das Personal des Bestellers oder Dritte sowie unser Personal während der Installation/Montage erleiden können.
4.2.3 Der Besteller stellt sicher, dass seine Räumlichkeiten jederzeit für die Installation der von uns gelieferten Produkte geeignet bleiben und den von uns bereitgestellten Vorgaben entsprechen. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für alle Änderungen an seinen Räumlichkeiten, die für die Installation der von uns gelieferten Produkte erforderlich ist.
4.3 Begibt sich der Besteller (oder seine Vertreter) zu unserem Standort, so erfolgt dies vollständig in eigener Verantwortung, und er verpflichtet sich zur Einhaltung der an unserem Standort geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und unserer Betriebsordnung.
4.4 Pflege und Wartung: Der Besteller ist verpflichtet, regelmäßige Wartungsarbeiten an den von uns gelieferten Produkten gemäß den Instruktionen in der Bedienungsanleitung durchzuführen. Diese Wartung muss von qualifiziertem und zertifiziertem Personal durchgeführt werden.
4.5 Softwareschulungen: Mit Ausnahme der Einzelschulung sind drei (3) Besteller (Unternehmen oder Einzelunternehmer) Mindestanzahl für Gruppenkurse. Die Schulungstermine werden von uns festgelegt. Außer im Falle höherer Gewalt können die Schulungen nicht später als zehn (10) Arbeitstage vor dem Schulungstermin abgesagt werden. Im Falle einer Stornierung durch einen oder mehrere Besteller innerhalb dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, den Termin der Schulung zu verschieben oder sogar abzusagen, wenn kein Ersatztermin gefunden werden kann. Falls die Schulungsanmeldung vom Besteller weniger als zehn (10) Tage vor dem Termin storniert wird, stellen wir dem Besteller die uns bereits entstandenen Kosten bis zur vollen Höhe der Teilnahmegebühr in Rechnung.
5. LIEFERUNGEN - GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Lieferung erfolgt FCA Gravotech 79224 Umkirch, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5.3 Software wird durch die von uns gewählten Telekommunikationsmittel, einschließlich Online-Download von Software und/oder die Zurverfügungstellung von Aktivierungslizenzen und/oder eines immateriellen Schlosses geliefert.
5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.5 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel oder Abweichungen, welche weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, nicht verweigern.
6. LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG
6.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Dokumente, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
6.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere
a) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unsere Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind;
b) höhere Gewalt, z. B., aber nicht ausschließlich, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Pandemien, Nuklearunfälle oder andere Großschadensereignisse, oder ähnliche Vorkommnisse;
c) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten;
d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind.
Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 6.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und in den in Ziff. 10. 2 lit. a und b genannten Fällen. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Beim Versendungskauf (Ziff 5.1) trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
7.3 Der Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
7.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.5 Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gem. Ziff. 9.6 Satz 2 dieser ALB unberührt.
7.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 8.2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 8.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. MÄNGELANSPRÜCHE DES BESTELLERS
9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Besteller nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
9.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.
9.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
9.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, falscher Installation, Austausch von Komponenten ohne unsere Zustimmung, fehlender Kompatibilität der Hardware und Umgebung des Bestellers mit der gelieferten Software, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, wie z. B. eine Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder eine Netzwerkstörung, die die Produktleistung beeinträchtigen können, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder vom Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.12 Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Mängelansprüchen.
9.13 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
9.14 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.15 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. SONSTIGE HAFTUNG
10.1 Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Ziff. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. ENTSORGUNG VON ELEKTRO - UND ELEKTRONIKABFÄLLEN
Bei der Entsorgung der Abfälle sind wir und der Besteller verpflichtet, die geltenden örtlichen Vorschriften, insbesondere was die die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten betrifft, einzuhalten.
12. VERTRAULICHKEIT
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Dokumenten („Dokumente“) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Dokumente dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Informationen, die von dem Besteller vor oder während der Erfüllung des Vertrages offengelegt werden und vertraulicher Natur sind, sind ausdrücklich als vertraulich zu kennzeichnen.
13. GEISTIGES EIGENTUM („Schutzrechte“)
13.1 Der Verkauf der Ware oder der Dienstleistung stellt keine Abtretung oder Lizenzübertragung eines Schutzrechts an den Besteller dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Besteller verpflichtet sich, keine Marken, Patente, Geschmacksmuster, Designs, Modelle, Domainnamen oder Urheberrechte anzumelden, die eine Verwechslungsgefahr mit denjenigen begründen könnten, die von uns oder einem anderen Unternehmen der Gravotech-Gruppe verwendet werden, angemeldet oder registriert sind. Mit Ausnahme einer Sicherungskopie der Software, die vom und nur für den Besteller erstellt wird, der rechtmäßig eine Benutzerlizenz erworben hat, dürfen die zur Verfügung gestellten Software, Dokumente oder Aktivierungsschlüssel nicht ohne schriftliche Genehmigung von uns kopiert, vervielfältigt, kostenlos oder entgeltlich übertragen oder ganz oder teilweise an Dritte weitergegeben werden. Außer in den vom Gesetz genannten Fällen oder durch Vereinbarung zwischen den Parteien ist jede Dekompilierung, Disassemblierung, abgeleitete Entwicklung, teilweise oder vollständige Reproduktion oder Verbreitung der Software strengstens untersagt. Der Besteller verpflichtet sich, die Software niemandem außer seinen Mitarbeitern zum Zwecke der Vertragserfüllung oder der Nutzung der Produkte in Übereinstimmung mit den gewährten Lizenzen zur Verfügung zu stellen.
13.2 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, bleiben die Ergebnisse von Anpassungen, die auf Wunsch des Bestellers vorgenommen wurden, unser geistiges Eigentum.
13.3 Der Besteller gewährt uns eine nicht exklusive, weltweite und kostenlose Lizenz in Bezug auf Daten oder geistige Eigentumsrechte, die vom Besteller für die Herstellung oder Anpassung des bei uns gekauften Produkts bereitgestellt oder offengelegt werden, damit wir sie verwenden, reproduzieren, ändern oder kopieren können zum alleinigen Zweck der Herstellung und Bereitstellung des Produkts und / oder der Dienstleistung für den Besteller während der Vertragslaufzeit.
13.4 Der Besteller stellt uns von jeglicher Haftung in Bezug auf Ansprüche gegen uns wegen der Verletzung von Rechten Dritter (einschließlich aller Rechte an geistigem Eigentum) frei, die sich aus oder in Verbindung mit Rechten an geistigem Eigentum ergeben, die der Besteller uns im Rahmen der Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellt hat.
14. REFERENZEN
Sofern der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht, behalten wir uns das Recht vor, weltweit den Handelsnamen, die Marke oder das Logo des Bestellers für die Dauer der Geschäftsbeziehung und für mindestens fünf Jahre danach als Referenz auf einem Kommunikationsmedium zu verwenden.
15. ANTI-KORRUPTION
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der Vertragsbeziehung alle für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption geltenden Standards und Regelungen strikt einzuhalten, insbesondere das französische "Sapin II-Gesetz“ vom 9. Dezember 2016, den "Foreign Corrupt Practices Act" der USA und den "Bribery Act 2010" des Vereinigten Königreichs, deren Bestimmungen teilweise auch extraterritorial Anwendung beanspruchen. Jede Vertragspartei wird sich im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht an Praktiken beteiligen, die durch die oben genannten Vorschriften untersagt sind, und insbesondere weder einem Amtsträger noch einer anderen, in den o. g. Regelungen benannten Risikoperson direkt oder indirekt einen unangemessenen Vorteil für ihr Tun oder Unterlassen versprechen.
16. PERSONENBEZOGENE DATEN
Der Besteller garantiert die Befolgung der geltenden europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) während des Abschlusses und der Erfüllung des Vertrags.
Personenbezogene Daten, die von uns, der Gravotech GmbH, erfasst werden, können von uns als Verantwortliche oder von einem von uns zur Einhaltung des Datenschutzes besonders verpflichteten Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeitet werden. Personenbezogene Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung und den Zeitraum, in dem Regress- oder Gewährleistungsansprüche möglich sind, oder über einen per Gesetz ausdrücklich genannten Zeitraum gespeichert.
Nach der DSGVO kann die Person, deren personenbezogene Daten erfasst wurden, ihr Auskunftsrecht, ihr Recht auf Berichtigung und ihr Recht auf Vergessenwerden ausüben und die Beschränkung der Verarbeitung oder die Übertragbarkeit ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Sie kann außerdem der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten widersprechen und hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen, indem sie eine entsprechende Mitteilung an dataprotection.fr@gravotech.com macht. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten hat sie schließlich die Möglichkeit einer Beschwerde an folgender Aufsichtsbehörde:
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
Tel. 0711 / 61 55 41 – 0
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
17. RECHTSWAHL UND GERICHTSTAND
(1) Für diese ALB und alle sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ganz gleich ob sie vertraglicher oder außervertraglicher Natur sind, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ganz gleich ob vertraglicher oder außervertraglicher Natur, ist Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.